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Versammlungsgesetz Österreich

by claudi chaos — last modified Nov 18, 2009 03:25 PM
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versammlungsgesetz österreich, neueste fassung 2009

 Bundeskanzleramt [Rechtsinformationssystem] 2009: Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift
für Versammlungsgesetz 1953. http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000249&ShowPrintPreview=True
http://no-racism.net/article/1066/

Anmerkungen zum Versammlungsrecht (oft fälschlich ‚Demonstrationsrecht’ genannt):

Laut § 9 ist es untersagt, Waffen jeglicher Art zu tragen sowie
“Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände“ zu verhüllen, um die „Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern“.

sonstiges:
Artikel 12 Staatsgrundgesetz 1867: „Die Österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu Versammeln
und Vereine zu bilden.“
Artikel 11 Europäische Menschenrechtskommission: „Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu Versammeln (...) Dieser Artikel verbietet nicht, daß [sic!] die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“ (Europäische Menschenrechtskonvention 2003: 5, 6)
Das österreichische Verfassungsrecht gewährleistet die Vorbereitung von Versammlungen ohne Behördliche Beschränkungen. Die OrganisatorInnen haben das Recht, den Ort und verwendeten Hilfsmittel (wie Lautsprecherwagen, Transparente, Informationstische etc.) frei zu wählen sowie letztere bei der Versammlung zu nutzen, sofern diese ordnungsgemäß angemeldet und darauffolgend bewilligt wurde (eine Demonstration muss spätestens 24 vor der Versammlung angezeigt werden; anzugeben sind: Zweck, Ort, Zeit und Hilfsmittel;
neben der Bundespolizeibehörde ist es auch nötig, die Straßenpolizeibehörde zu informieren). Widersprüchlich bleibt, ob es eine Ausnahme für ‚Spontanversammlungen’ gibt, da der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass „die Auflösung einer Versammlung nicht auf die bloße Verletzung der Anzeigepflicht gestützt werden kann“ (Noll 2002: 29) Staatliche Organe sind verpflichtet, „vernünftige und geeignete Maßnahmen zu treffen, um den friedvollen Verlauf von erlaubten Demonstrationen zu gewährleisten.“ (Noll 2002: 26) Die Versammlung kann
untersagt werden, wenn der Zweck nicht mit den Strafgesetzen vereinbar ist (z.B.: Widerbetätigung) oder die öffentliche Sicherheit definitiv gefährdet ist (bloße Vermutungen reichen nicht aus!). Die Versammlung kann Aufgelöst werden, wenn „sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt“ (§13 VersG.). Wird der Auflösung nicht Folge geleistet, verlassen die Beteiligten also nicht umgehend den Ort derselben, kann die „Auflösung durch Anwendung von
Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden“ (§14).

Laut § 9 ist es untersagt, Waffen jeglicher Art zu tragen sowie
“Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände“ zu verhüllen, um die „Wiedererkennung im
Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern“.
 
vgl. Noll 2002: 25-29 und Bundeskanzleramt [Rechtsinformationssystem] 2009
sowie http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/F45A65CD-38BE-4FF7-8284-
EE6C2BE36FB7/0/GermanAllemand.pdf    
und http://no-racism.net/article/1058

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