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Schutzwaffen
by
Rita 0106285
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last modified
Nov 18, 2009 03:30 PM
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Bundesrepublik Deutschland verbietet § 17a Versammlungsgesetz das Mitführen als Schutzwaffe geeigneter Gegenstände zu einer Versammlung unter freiem Himmel (Kundgebung/Demonstration), sofern sie den Umständen nach dazu bestimmt sind, den Träger vor Zugriffen durch die Behörden zu schützen. Ausgenommen sind ausdrücklich Gottesdienste und Brauchtumsveranstaltungen. Der Strafrahmen für Verstöße gegen § 17a Versammlungsgesetze beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Nicht verboten sind passive Waffen also, wenn sie den Umständen nach nicht dazu bestimmt sind, einen Zugriff durch beispielsweise die Polizei zu verhindern.
Problematisch stellt sich an der Definition die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „als Schutzwaffe geeignet“ dar. Unter anderem könnten zu passiven Waffen gezählt werden:
* Lederhose oder jede Art von Kleidung, die Schläge dämpft oder gegen Elektroschockwaffen
isoliert
* jede Art von Schutzhelm (Motorrad oder Fahrradhelm, Industrieschutzhelm, Bergsteigerhelm, Anstoßkappe usw.)
* Schutzbrille oder Gesichtsschutz (Gesichtsschutzschirm)
* Atemschutzmaske
* Protektoren wie Knieschützer, Ellenbogenschützer, Motorradkombi
* Mundschutz für Boxer
* Schutzweste
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